Der 1. August ist der einzige eidgenössische Feiertag – alle anderen sind kantonal. So erfasst du Feiertage, Zuschläge und die Regeln deines GAV sauber in einer App.
Illustration: Cuberion
Kaum ein Thema sorgt in der Lohnabrechnung für mehr Rückfragen als Feiertage. Denn in der Schweiz gibt es keinen einheitlichen Feiertagskalender: Was in Zürich ein normaler Arbeitstag ist, ist im Tessin ein bezahlter Feiertag. Nur ein einziger Tag gilt wirklich überall – der 1. August. Hier liest du, was arbeitsrechtlich gilt, wer Zuschläge bekommt und wie du Feiertage sauber in einer App abbildest.
Der 1. August ist der einzige gesetzliche Feiertag, der für die ganze Schweiz gilt. Er ist in der Bundesverfassung verankert (Art. 110 Abs. 3 BV), den Sonntagen arbeitsrechtlich gleichgestellt und – anders als die meisten anderen Feiertage – ausdrücklich bezahlt.
Alle übrigen Feiertage sind Sache der Kantone. Das Arbeitsgesetz erlaubt den Kantonen, bis zu acht weitere Feiertage pro Jahr den Sonntagen gleichzustellen (Art. 20a Abs. 1 ArG). Welche das sind, unterscheidet sich teils stark – vor allem zwischen katholisch und reformiert geprägten Kantonen.
Ein Beispiel mitten im August: Mariä Himmelfahrt am 15. August ist in Kantonen wie Luzern, Zug, Tessin, Wallis oder Jura ein Feiertag – in Zürich, Bern oder der Waadt dagegen nicht. Wer Mitarbeitende über Kantonsgrenzen hinweg beschäftigt, muss also für jeden Einsatzort den richtigen Kalender kennen.
Weil der Bundesfeiertag den Sonntagen gleichgestellt ist, gilt an diesem Tag grundsätzlich ein Arbeitsverbot – gearbeitet werden darf nur mit den üblichen Ausnahmen bzw. Bewilligungen (z. B. Betriebe mit Sonntagsbewilligung, Gastronomie, Gesundheitswesen). Für viele Baustellen, Gärtnereien oder Reinigungsteams heisst das: Der 1. August ist frei.
Wird an einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag vorübergehend gearbeitet, sieht das Arbeitsgesetz einen Lohnzuschlag von 50 % vor (Art. 19 Abs. 3 ArG). Bei regelmässiger Feiertagsarbeit wird der Ausgleich dagegen üblicherweise in Form von Freizeit gewährt. Die genauen Regeln – und oft höhere Zuschläge – stehen in deinem GAV oder Arbeitsvertrag.
Hier lohnt sich der Blick ins Kleingedruckte, denn das Gesetz setzt nur den Rahmen. Die konkreten Feiertagszuschläge und -entschädigungen regeln in den meisten Branchen der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder der individuelle Arbeitsvertrag. Im Bauhauptgewerbe etwa hält der Landesmantelvertrag fest, wie viele Feiertage bezahlt werden und wie mit Feiertagsarbeit umzugehen ist.
Grob lassen sich die Situationen so einordnen:
| Situation | Grundregel | Worauf du achtest |
|---|---|---|
| 1. August, nicht gearbeitet | Bezahlter Feiertag (schweizweit) | Lohn läuft normal weiter, kein Abzug |
| Kantonaler Feiertag, nicht gearbeitet | Bezahlt, wenn den Sonntagen gleichgestellt | Kanton des Einsatzorts prüfen |
| Feiertagsarbeit (vorübergehend) | 50 % Zuschlag nach ArG, GAV oft höher | Bewilligung nötig? Zuschlag im GAV prüfen |
| Feiertag fällt auf ein Wochenende | Kein automatischer Ersatztag | Nur falls GAV/Vertrag Ersatz vorsieht |
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praktische Orientierung, kein Rechtsrat. Im Zweifel gilt immer dein konkreter GAV, der Arbeitsvertrag und die Regelung des jeweiligen Kantons.
Bei Monatslohn ist die Sache meist einfach: Der Lohn läuft an Feiertagen weiter, es gibt keinen Abzug. Bei Stundenlohn wird es heikler. Ausser dem 1. August besteht kein genereller gesetzlicher Anspruch auf Feiertagslohn – ob und wie Feiertage entschädigt werden, hängt vom GAV oder Vertrag ab. Oft geschieht das über einen prozentualen Feiertagszuschlag auf den Stundenlohn.
Genau hier entstehen die meisten Fehler in der Lohnabrechnung: Ein Feiertag wird im falschen Kanton als bezahlt gebucht, ein Zuschlag vergessen oder doppelt gerechnet. Wer die Regeln einmal sauber hinterlegt, spart sich diese Rückfragen Monat für Monat.
Statt jeden Feiertag von Hand in einer Excel-Liste nachzuführen, hinterlegst du die Regeln einmal – und die App wendet sie konsequent an:
Wie die Zeiterfassung dabei durchgehend GAV-konform bleibt, liest du im Beitrag zur GAV-konformen Zeiterfassung 2026.
Feiertage sind in der Schweiz alles andere als einheitlich: Ein Tag gilt überall, der Rest ist kantonal, und die Zuschläge regelt am Ende der GAV. Genau deshalb lohnt es sich, die Regeln einmal sauber zu hinterlegen, statt sie jeden Monat neu zu diskutieren. Wer den 1. August, die kantonalen Feiertage und die passenden Zuschläge an einem Ort führt, geht entspannt in die Lohnabrechnung – und macht garantiert weniger Fehler.
Wir zeigen dir in einer 30-Minuten-Demo, wie du Feiertage nach Kanton, Zuschläge nach GAV und die Zeiterfassung in Cuberion zusammenbringst – mit deinen eigenen Beispielen.
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